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Re: dito
? schrieb am 25. Juli 2002 um 6:56 Uhr (561x gelesen):

> § 27. Beihilfe. Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
> Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. Ist hier ein Verbrechen begangen worden??? Von wem Herr Staatsanwalt Müller???

Das Gesetz verlangt gar kein Verbrechen, sondern nur ein Vergehen. Und das könnte ja wohl das des § 218 III, die Tat durch die Schwangere sein.
Und für Beihife reicht nach der Rspr. leider auch schon psyschiche Beihilfe, d.h. jede irgendie geartete Unterstützung der Haupttat (auch durch "geistige Hilfeleistung") aus.

Und spätestens nach der Diskusion hier könnte man allen einen Eventualvorsatz unterstellen...

So schaut es aus. Was die Richter sagen ist ja noch mal eine ganz andere Sache, aber so ganz Unrecht hat
Ludwig leider nicht...

aber das wird hier doch hoffentlich kein solches Forum, wollen wir es nicht gut sein lassen???

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