Sorry, dem ist nicht so
Blaze schrieb am 20. Februar 2004 um 8:28 Uhr (613x gelesen):
Hallo Myrrhe,
wir haben in Deutschland seit einigen Jahren ein einklagbares Besuchsrecht, das heißt, wie Irene schon schreibt, der leibliche Vater, ob verheiratet oder nicht, hat das Recht sein Kind zu sehen. Wird ihm dieses Recht ohne Angabe von triftigen Gründen verweigert, so kann er es vor Gericht durchsetzen. Grundvoraussetzung hierfür ist aber, dass er seine Vaterschaft anerkennt und regelmäßig seine Allimente zahlt.
Will die Mutter das Besuchsrecht entziehen, so muss sie nachweisen, dass es für das Wohl des Kindes besser ist, den Vater nicht zu sehen.
Als erziehungsberechtigte bestimmt die Mutter aber immer über den Aufenthalt des Kindes, das heißt, sie gibt an ob der Vater das Kind nur in ihrer Wohnung sehen darf oder möglicherweise, weil sie ihn nicht sehen möchte, das Kind mit zu sich nehmen muss.
Eine weitere Voraussetzung für Besuchsrecht ist Regelmäßigkeit, ist der Vater nicht bereit das Kind zu regelmäßigen Zeiten zu besuchen, so dass die Mutter diese Termine für sich selbst verplanen kann, so verliert er den Anspruch auf Besuch, das Besuchsrecht soll also auch als Entlastung für die Mutter dienen. Außerplanmäßige Besuche sind natürlich nach Absprache möglich, aber das muss die Mutter nicht erlauben.
ciao
Blaze

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