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Satzung des Vereins
Paranormal Deutschland e.V.
 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(a) Der Verein führt den Namen " Paranormal Deutschland ".
(b) Seinen Sitz hat der Verein in 37073 Göttingen.
(c) Der Verein beabsichtigt die Eintragung ins Vereinsregister und führt sodann den Zusatz e.V.
(d) Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben
(a) Ziel des Vereins ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie der Bildung und Weiterbildung auf dem Gebiet "paranormaler Phänomene" insbesondere im international deutschsprachigen Raum. Der Verein bietet der Allgemeinheit Informationen und Bildung über "paranormale Phänomene" durch Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit an.
(b) "Paranormale Phänomene" bezeichnen alles außerhalb der Norm des Alltagswissens und der rationalen Erfahrungswissenschaft Liegende, ohne den speziellen Gegenstand bereits einer einzigen Forschungsdisziplin zuzuweisen.
(c) Zur Erreichung des Zwecks des Vereins soll ein möglichst breites Informationsspektrum angeboten werden. Zum Beispiel durch:
- Informationsseiten im Internet
- Fachspezifische Publikationen
- Seminare
- Kooperationsveranstaltungen mit anderen Vereinen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(b) Seine Tätigkeit ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet und erstrebt auch keinen Gewinn. Seine Mittel werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
(c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(d) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(e) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft
(a) Der Verein besteht aus:
1) aktiven Mitgliedern
2) fördernden Mitgliedern
3) passiven Mitgliedern
(b) Als Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, deren Interesse im Zusammenhang mit "paranormalen Phänomenen" und den Zwecken des Vereins entspricht. Die Mitgliedschaft im Verein muß beantragt werden, dies kann auch auf elektronischem Weg (z.B.: per eMail) geschehen.
(c) Nach Möglichkeit wird den Mitgliedern eine paranormale Homepage und eMail-Adresse im Internet verschafft, um ihnen eine Möglichkeit der Präsentation und Meinungsäußerung im Internet zu bieten.
(d) Die passive Mitgliedschaft erwirbt, wer diese beantragt und ein Interesse an paranormalen Phänomenen zeigt. Passive Mitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge, haben keine Pflichten und kein Stimmrecht, sie zeigen durch ihre Mitgliedschaft Interesse an den Ideen des Vereins und Bereitschaft, bei der Umsetzung der Vereinsziele zu helfen.
(e) Die fördernde Mitgliedschaft erwirbt, wer den Verein durch finanzielle oder sachliche Spenden in seiner Aufgabe unterstützt. Neben der Förderung ist die Mitgliedschaft identisch mit der passiven Mitgliedschaft.
(f) Die aktive Mitgliedschaft kann erwerben, wer hilft die Aufgaben des Vereins aktiv durch journalistische Mitarbeit zu erfüllen. Nur aktive Mitglieder besitzen ein Stimmrecht, welches von der Dauer der Mitgliedschaft abhängt. So haben alle Gründungsmitglieder und alle zweijährigen aktiven Mitglieder doppeltes Stimmrecht, alle übrigen besitzen einfaches Stimmrecht.
(g) Über die Aufnahme als Mitglied und die Veränderung des Mitgliedsstatus entscheidet der Vorstand.
(h) Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Satzung anzuerkennen und zu achten.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(a) Die Mitgliedschaft erlischt durch
1) Den Tod eines Mitglieds,
2) den Austritt des Mitglieds,
3) auf Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, in der nächsten Mitgliederversammlung Berufung einzulegen. Diese kann den Beschluß aufheben.
(b) Die Kündigung der passiven oder fördernden Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sofort erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand zu erklären.
(c) Die Kündigung der aktiven Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jederzeit erfolgen. Der Austritt ist dem Vorstand zu erklären.
(d) Das Ende der Mitgliedschaft zieht einen Verlust der Rechte und Vergünstigungen der Vereinsangehörigkeit mit sich.

§ 6 Beiträge
(a) Zur Verwirklichung der in § 2 festgeschriebenen Aufgaben und Ziele werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(b) Die Höhe, Art und Befreiung von Beiträgen bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
(a) Der Vorstand besteht aus:
1) Dem/der VorsitzendeN und
2) Dem/der stellvertretendeN Vorsitzenden und
3) Dem/der Kassenwart/Kassenwärtin
(b) Der/die VorsitzendeR und seinE/ihrE StellvertreterIn leiten die Vereinsgeschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(c) Der/die Vorsitzende und seinE/ihrE StellvertreterIn sind jeweils alleine vertretungsberechtigt.
(d) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand bestimmt ist. Vorschläge für einen neuen Vorstand müssen bei der entsprechenden Vollversammlung beim Schriftführer abgegeben werden. Der Vorstand wird mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder gewählt.
(e) Der Vorstand unterstützt den/die VorsitzendeN in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Arbeitskreise zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(a) Alljährlich hat eine Vollversammlung aller aktiven, stimmberechtigten Mitglieder (Mitgliedervollversammlung) stattzufinden. Den genauen Termin bestimmt der Vorstand. Die Vollversammlung entlastet den Vorstand und bestimmt ihn gegebenenfalls neu. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliedervollversammlung mit einer 2/3-Mehrheit vorgenommen werden. Die Teilnahme an den Mitgliedervollversammlungen wird allen passiven und fördernden Mitgliedern nahegelegt.
(b) Da die Mitglieder ausschließlich im Internet vertreten sind und räumlich weit voneinander getrennt leben können, soll die rechtliche und technische Möglichkeit einer virtuellen Mitgliedervollversammlung im Internet erprobt und angestrebt werden.
(c) Außerordentliche Mitgliederversammlung
1) Der/die Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2) Eine Mitgliederversammlung ist stets dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
3) Der/die Vorsitzende muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird.
(d) Spätestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlungen sind die Einladungen zu verschicken. Die Einladung enthält die Tagesordnung der Versammlung. Einladungen können dabei je nach Erreichbarkeit der Mitglieder als Brief oder auf elektronischem Weg zugestellt werden.
(e) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen bestimmt der Vorstand. Er muß einen Punkt in die Tagesordnung aufnehmen, wenn mehr als 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Der letzte Termin für die Abgabe bei einem Vorstandsmitglied ist ein Kalendermonat vor dem Termin der Mitgliederversammlung.
(f) Die Tagesordnung muß eine "Fragestunde" enthalten, in der Vorstand den Mitgliedern Rede und Antwort zu stehen hat. Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt der Vorsitzende. Für den satzungsgemäßen Verlauf sorgt außerdem der/die zu Beginn der Versammlung zu bestimmende SchriftführerIn.
(g) Abstimmungen können nur zu den Punkten erfolgen, die in der Tagesordnung aufgelistet sind. Eine Ausnahme machen Eilanträge, die beim Vorstand bis zum Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden können. Eilanträge müssen unter Angabe von Gründen schriftlich von mehr als 1/4 der Mitglieder beantragt werden. Beschlüsse sind zu protokollieren. Die protokollierten Beschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 9 Auflösung des Vereins
(a) Bei Auflösen des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Greepeace e.V. 20459 Hamburg, der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, Zwecke zu verwenden hat.
(b) Die Auflösung des Vereins bzw. die Fusion mit einem anderen Verein kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, auf deren Einladung eine entsprechende Beschlußfassung hierüber angekündigt wurde. Diese Beschlüsse sind nur wirksam, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und dem Antrag mit 2/3-Mehrheit zustimmen. Andernfalls muß eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder darüber entscheidet.

§ 10 Organe des Vereins
(a) Der Vorstand
(b) Die Mitgliederversammlung

§ 11 Gültigkeit
Diese Satzung tritt mit der konstituierenden Sitzung am 4. Januar 1998 in Kraft und endet mit der Auflösung der Vereins nach § 9.

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 4. Januar 1998 beschlossen.