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Die Kunst des Handlesens (*)
Re: Gesetzliche Richtigkeit vor ethischer?
woelfi schrieb am 21. November 2004 um 13:48 Uhr (535x gelesen):
Eines ist leider vollkommene Realität: was für Ausnahmesituationen gedacht/ geduldet wird, wird sehr schnell der absolute Normalfall:
1. Telefonüberwachung: Dieser schwere Eingriff in die Privatsphäre sollte anfangs eins der letzten Mittel sein, wenn man eines Verbrechers nicht anders habhaft werden kann. Heutzutage ist es ein Standardvorgang, jeder kleine Dealer, jeder kleine Steuerhinterzieher wird telefonisch ausgespäht. Niemand kann sich mehr sicher sein, dass sein Telefon nicht gerade aufgrund eines falschen Verdachts abgehört wird.
2. "Gefahr in Verzug" Das eigenmächtige Eindringen von Polizeibeamten in die Privatsphäre von Menschen war anfangs für absolute Notsituationen gedacht, um eventuell das Leben eines Menschen zu retten oder anderen schlimmen Schaden in letzter Sekunde abzuwenden. Heute ist es die Standardfloskel bei Wohnungsdurchsuchungen, Rucksackkontrollen und anderen harmlosesten Situationen, wo die Beamten schlicht zu faul sind sich den Durchsuchungsbefehl zu holen bzw. keine Lust haben über die Rechtmäßigkeit ihres Tuns zu diskutieren. Mit dem Spruch wird alles plattgebügelt und fertig.
3. Überwachung Selbstmorgefährdeter. Das Gesetz erlaubt, dass Selbstmordgefährdete in Untersuchungshaft halbstündig kontrolliert werden ob sie noch leben. (Welch ein Schwachsinn an sich!)
Findige Polizeibeamte sehen das nun folgendermaßen: Wer Drogen nimmt ist grundsätzlich und offensichtlich psychisch krank, also auch selbstmordgefährdet. Und nach 2, 3 Nächten in denen man jede halbe Stunde wachgerüttelt wird, ist man in Verhören wesentlich "kooperativer", Dealer zu nennen und Geständnisse zu unterzeichnen. Das ist legale Folter light, sozusagen.
Der Gesetzgeber muss leider sehr sehr genau darauf achten, welche Mittel er den Beamten an die Hand gibt, denn die Regelung "Ausnahme" greift nicht.
Wenn der Beamte der mit Folter drohte also bestraft wird, so geht es dabei sehr wenig um ihn selbst, es ist vielmehr die leider notwendige Statuierung eines Exempels. Sonst haben wir hier schnell türkische Verhältnisse.

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